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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der MP-TEC GmbH & Co. KG ("MP-TEC") gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (beispielsweise Einkaufsbedingungen) des Kunden gelten nicht, es sei denn, MP-TEC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Angebote, Auftragsannahmen und Lieferungen der MP-TEC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen MP-TEC und dem Kunden hinsichtlich der Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich niedergelegt.

2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn MP-TEC in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der MP-TEC abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Auftragannahmen
1. Die Angebote der MP-TEC sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit Mitarbeitern der MP-TEC sind nur dann bindend, wenn sie von MP-TEC schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages zu qualifizieren, kann MP-TEC dieses innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Geht das Vertragsangebot (Bestellung) des Kunden auf elektronischem Wege ein, so stellt eine Zugangsbestätigung auf gleichem Wege noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes des Kunden dar.

2. Auftragsannahmen durch MP-TEC bedürfen zur Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung (ausreichend per e-Mail oder Telefax). Dem Kunden stehen Widerrufsrechte nicht zu.

3. Angaben in Prospekten der MP-TEC wie Fotos, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd und für MP-TEC erst nach ausdrücklicher Bestätigung wirksam. Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind, bleiben das Eigentum der MP-TEC und dürfen an Dritte nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der MP-TEC weitergegeben werden. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen des Kunden keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. An Abbildungen, Zeichnungen, technische Beschreibungen, Fertigungs- und Funktionsskizzen sowie sonstigen Unterlagen im Sinne von technischen Dokumentationen behält sich MP-TEC Eigentums- und Urheberrechte vor.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der MP-TEC "ab Werk" (EXW, ex works gemäß Incoterms 2000 - 6. Revision) ausschließlich Verpackung; diese wird gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils gültiger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung fällig und zahlbar. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der MP-TEC endgültig gutgeschrieben ist und über den Betrag verfügt werden kann. Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden. Alle Aufträge werden unter der Bedingungen angenommen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisses des Kunden vorliegen sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, kann MP-TEC sofortige Barzahlung vor Auslieferung der Ware unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Fall des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Kunden nach Vertragsschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes hat MP-TEC das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und kann den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen. Sollte MP-TEC von dem Recht des Rücktritts Gebrauch machen, hat der Kunde MP-TEC den entgangenen Gewinn und die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes, zu ersetzen. Zahlungen müssen ausschließlich an MP-TEC erfolgen.

4. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MP-TEC anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit, Lieferverzug, Lieferungen
1. Fixlieferzeiten bestehen nicht soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft nach den Vorschriften des BGB oder nach § 376 HGB haftet MP-TEC nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat die Obliegenheit, auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts hinzuweisen, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist.

2. MP-TEC haftet auch nach gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde infolge eines von MP-TEC zu vertretenen Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der MP-TEC zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von MP-TEC zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der MP-TEC auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

3. MP-TEC haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von MP-TEC zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintreten Schaden begrenzt, d.h. im Fall eines Haftungseintritts nach IV, Ziffer ... haftet MP-TEC im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 1 % des Lieferwertes.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

5. Eine auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem (den) veräußerten Produkte (en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen. Soweit möglich, wird die vom Kunden bestellte Menge ausgeliefert. Jede Mengendifferenz, die sich aus dem Lieferschein oder aus Rechnung ergibt, ist der MP-TEC unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

6. Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Auslieferung der Sendung an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen des Werkes von MP-TEC oder Lagers (bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers des Vorlieferanten) oder mit Bereitstellung der Sendung zur Abholung für den Kunden und Anzeige hierüber, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass MP-TEC die Transportkosten übernimmt (EXW - Exworks gemäß Incoterms 2000 - 6. Revision). Die Gefahr geht auch bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage einer Anlage am Tage der Übernahme/Abnahme oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über.

2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert MP-TEC die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VI. Pflichten des Kunden / Rüge- und Untersuchungspflichten
1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vorgesehenen Lieferzeitpunkt das Produkt ordnungsgemäß am vereinbarten Lieferort abgeliefert werden kann.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren Vollständigkeit und augenscheinliche Unversehrtheit (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Soweit keine besonderen Anforderungen mitgeteilt und von MP-TEC akzeptiert wurden, hat die Wareneingangskontrolle beim Kunden entsprechend der Anweisung des Herstellers für die gelieferten Produkte oder für vergleichbare Produkte zu erfolgen.

3. Etwaige Mängel hat der Kunde der MP-TEC unverzüglich, möglichst in Textform, mitzuteilen. Rügen jedweder Art sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware, geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um versteckte, schwer im Rahmen der üblichen Prüfung erkennbare Mängel handelt. In einem solchen Fall beginnt die Rügefrist mit Erkennen des Mangels.

4. Mängel in einem Teil der Lieferung berechtigen den Kunden nicht, die gesamte Ware zu beanstanden.

5. Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser MP-TEC und dessen Personal Zutritt zu den entsprechenden Geräten/Räumen bzw. Anlagen.

VII. Mängelhaftung; Garantien
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach VI. Ziffer 2 und 3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Der Kunde trägt die Kosten der An- und Rückfahrt, die zur Überprüfung des gerügten Mangels, notwendig werden, und zwar vor Antritt der Anfahrt und nach Rechnungsstellung durch MP-TEC. Erkennt MP-TEC nach Überprüfung des gerügten Mangels diesen als vorliegend an und nimmt eine Mängelbeseitigung vor, erstattet MP-TEC dem Kunden die bereits verauslagten Kosten. Ansonsten kommt eine Erstattung nicht in Betracht.

3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist MP-TEC nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist MP-TEC verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem Ort, als dem Lieferort verbracht wurde; allerdings erst, wenn der Vorlieferant oder Hersteller die vorgenannten Kosten durch schriftliche Erklärung gegenüber MP-TEC übernimmt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. MP-TEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MP-TEC beruhen. Soweit eine MP-TEC keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann, wenn eine Pflicht verletzt wurde, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von MP-TEC auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die gelieferte Ware unsachgemäß befördert, gelagert, behandelt oder verarbeitet wurde. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem Verschleiß.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

7. Hat MP-TEC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie im Sinne der entsprechenden Vorschriften des BGB für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Sach- und Rechtsmängelhaftung und deren Verjährung unberührt.

8. Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen als solche keine Garantien dar. Wir sind - mit Ausnahme für Produkte unserer Eigenmarken Quickline, Skyrider und VRK12 - nicht technischer Hersteller der von uns verkauften Produkte.

9. Leistet der Hersteller der Produkte oder ein Dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so werden diese an den Kunden weitergeleitet. MP-TEC übernimmt keine Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien. Von MP-TEC erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.

10. Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien sind ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Zur Wahrung der Garantieansprüche des Herstellers wendet sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller bzw. den Dritten wenden und hat dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. des Dritten zu beachten.

VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit den veräußerten Produkten üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen. Die Begrenzung nach Ziffer 1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung ersatznutzlose Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung der MP-TEC ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MP-TEC.

IX. Eigentumsvorbehalt; erweiteter Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von MP-TEC bis sämtliche Kaufpreisforderungen in voller Höhe erfüllt sind, bei Zahlungen durch Scheck bis die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist MP-TEC berechtigt, die Kaufsache zurücknehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch MP-TEC liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. MP-TEC ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde MP-TEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MP-TEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den MP-TEC entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt MP-TEC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. MP-TEC nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MP-TEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MP-TEC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann MP-TEC verlangen, dass der Kunde MP-TEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für MP-TEC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, MP-TEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MP-TEC das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, MP-TEC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MP-TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde MP-TEC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für MP-TEC.

6. Der Kunde tritt MP-TEC auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von MP-TEC gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. MP-TEC nimmt die Abtretung an.

7. MP-TEC verpflichtet sich, die MP-TEC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MP-TEC.

8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware ohne den Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offenzulegen, ist er der MP-TEC zum Schadensersatz verpflichtet.

9. Im Übrigen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt). Der Übergang des Eigentums der Kaufsache wird von der Bezahlung sämtlicher Forderungen der MP-TEC gegen den Kunden abhängig gemacht. Der Kunde wird daher erst Eigentümer der Kaufsache, wenn er alle aus der Geschäftsbeziehung der MP-TEC und ihm bestehenden Forderungen beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit dem Forderungsausgleich.

X. Datenschutz
Die Daten des Kunden unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. MP-TEC wird bei Nutzung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. MP-TEC wird den ausdrücklichen Wünschen des Kunden, die Daten nicht für Zwecke des Direktmarketing zu nutzen, beachten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheckklagen), sowie sämtliche sich zwischen MP-TEC und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen MP-TEC und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Sitz von MP-TEC, 16225 Eberswalde. Für alle Rechtsstreitigkeiten in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte am Geschäftssitz der MP-TEC ausschließlich zuständig. MP-TEC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. anzuwendendes Recht: Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik geltendes Recht und zwar unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG); die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist somit ausgeschlossen. Handelsklauseln sind nach den einschlägigen Incoterms seit 2000 (derzeit 6. Revision) auszulegen.

XII. Änderungen; Salvatorische Klausel
1. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Formerfordernisses.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Download

Hier stehen unsere AGBs, im PDF-Format, zur Ansicht / zum Download bereit:
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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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