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Umweltministerium gibt Vergütungshöhe bekannt

Dachanlagen

Die Vergütung wird mit Wirkung zum 1. Juli je nach Anlagenkategorie um acht bis 13 Prozent, und zum 1. Oktober um weitere drei Prozent sinken.

Über die Frage, wie genau dies zu interpretieren ist, war kurzzeitig ein Disput entstanden: Bei einigen Netzbetreibern herrschte die Auffassung, am Ende müsse das gleiche Resultat wie bei der ursprünglich geplanten Absenkung stehen. Bei einer Aufdachanlage bis 30 Kilowatt wären dies 32,88 Cent je Kilowattstunde, also die aktuelle Vergütung von 39,14 Cent minus 16 Prozent.

Das zuständige Bundesumweltministerium hat nun mit der Veröffentlichung einer Tabelle klargestellt, dass eine andere Rechnung gilt: zunächst 39,14 Cent minus 13 Prozent (mithin 34,05 Cent ab 1. Juli), danach dann basierend auf dieser Summe abzüglich weiterer drei Prozent (also 33,03 Cent ab 1. Oktober).

Konversionsflächen

Ist der Bebauungsplan vor dem 25. März 2010 beschlossen worden, besteht noch bis Ende 2010 Zeit, auf der für die PV-Anlage ausgewiesenen Fläche eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Vergütung wird für diese Anlagen in diesem Zeitraum auch nicht abgesenkt. Erfolgte dagegen der Satzungsbeschluss später, muss die Photovoltaikanlage auf einer Ackerfläche noch vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen werden und alle auch bisher vorgesehenen Vergütungsvoraussetzungen erfüllen, um noch eine Vergütung nach dem EEG zu bekommen. Wird die Freiflächenanlagen auf einer anderen zulässigen Fläche nach dem EEG errichtet, wird die Vergütung in diesem Fall bei einer Inbetriebnahme nach dem 1. Juli 2010 um 11% (Konversionsflächen oder versiegelte Flächen) oder 15% (sonstige Flächen) abgesenkt.

(Quelle: BMU)